Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Gültig ab 1. Oktober 1979.
Für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und des Bundesinnung der Kraftfahrzeugmechaniker.
Der 2. Satz des Punktes II/Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß §36 Kartell-Ges. in das Kartellregister eingetragen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Mit Unterfertigung dieser Bedingungen anerkennt der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
Der durch den Vorweis der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des KFZ-Halters.
Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer oder telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benutzen.
II. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsauftrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 3% der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsvertrages, nach Erstellung des Kostenvoranschlags werden die Kosten für die Erstellung entsprechend des Umfangs des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht.
Die zwecks Angabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten, u.a, werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines KVs ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Ein KV, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger KV zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus.
In diesen Fällen kann der KV ohne Rückfrage bis 15% überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch – technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert sind.
Daher werden KVs nur schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine KVs. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
III. Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen udgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
Bei dem vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
IV. Zahlungen
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei der Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach der Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht von einem allfälligen vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind.
Der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht. Gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
V. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermines ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frisst zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz – ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst – sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstands und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt.
Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückhaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind, sofern es sich nicht um Tauschteile handelt, zu vernichten. Alles gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen all seiner Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung obgenannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Verwendung kommendes kaufmännisches Zurückhaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.
VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag ausgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung und Schadensersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für Dauer von 24 Monaten ab dem Tag der Übergabe. Für neue Teile gelten allenfalls günstigere Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführungen der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, verlangen.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a, offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt werden
b, die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt werden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in der Erfüllung der Gewährleistung.
Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden, die am Reparaturgegenstand entstanden sind, und zwar bis zur Höhe des Wertes des Reparaturgegenstandes. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftete der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
XI. Gerichtsstand
Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes sind, und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Reparaturauftrag enthaltenen persönlichen Daten vom Auftragnehmer automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.